Das Bezirksamt wird ersucht, die im öffentlichen Straßenraum zulässige Zahl von Wahlplakaten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zur Bezirksverordnetenversammlung im September 2026 entsprechend der von der Bezirksverordnetenversammlung festgelegten Obergrenze umzusetzen und die Verteilung grundsätzlich nach dem im Schlussbericht (Drs. IX/1084) vorgestellten Berechnungsschema vorzunehmen.
Abweichend von Punkt 3 des vorgelegten Berechnungsschema soll als Skalierung der Durchschnittswert der Stimmenanteile (Zweitstimmen, Berlin gesamt) der AGH Wahlen von 2023, 2016 und 2011 zugrunde gelegt werden. Für die Parteien, die in 2011 noch nicht angetreten sind soll der Durchschnittswert der Wahlen 2016 und 2023 angewendet werden.
Als Parteien mit relevantem Ergebnis unter Punkt 4 sollen alle Parteien verstanden werden, die als Fraktionen oder Einzelverordnete ihrer Parteien im November 2023 bei der konstituierenden Sitzung in der BVV vertreten waren.
Die Bezirksverordnetenversammlung legt die Obergrenze der im öffentlichen Straßenraum zulässigen Wahlplakate für die genannten Wahlen auf insgesamt 17.500 Einzelplakate fest.
Zugleich wird das Ordnungsamt ersucht, die Einhaltung der festgelegten Kontingente durch geeignete Kontrollen zu unterstützen und bei Verstößen die erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Begründung:
Gemäß Schlussbericht zur Drs. IX/1084 obliegt die Festlegung der Gesamtobergrenze der Wahlplakate der Bezirksverordnetenversammlung. Eine solche Begrenzung ist rechtlich zulässig und bildet die Grundlage für eine anschließende Verteilung der Plakatkontingente nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit.
Eine Begrenzung von Wahlplakaten ist aus mehreren Gründen sinnvoll und geboten:
Zum einen trägt sie zur Reduzierung von „visueller Überlastung“ im öffentlichen Raum bei. Eine unbeschränkte Plakatierung führt schnell zu einer Überfrachtung von Straßen und Plätzen, was nicht nur das Stadtbild beeinträchtigt, sondern auch die Wahrnehmbarkeit einzelner Botschaften deutlich verringert. Eine Obergrenze sorgt hingegen für mehr Übersichtlichkeit und dafür, dass politische Inhalte überhaupt noch bewusst wahrgenommen werden können.
Zum anderen dient sie der Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen. Ohne Begrenzung hätten insbesondere finanzstarke Parteien die Möglichkeit, den öffentlichen Raum überproportional zu dominieren. Eine festgelegte Obergrenze in Verbindung mit der abgestuften Chancengleichheit stellt sicher, dass auch kleinere Parteien sichtbar bleiben und der politische Wettbewerb ausgewogen bleibt.
Darüber hinaus hat eine Reduzierung praktische Vorteile für die Verwaltung und öffentliche Sicherheit. Weniger Plakate bedeuten einen geringeren Kontroll- und Durchsetzungsaufwand für die Behörden sowie weniger Beeinträchtigungen etwa durch Sichtbehinderungen im Straßenverkehr oder unsachgemäß angebrachte Plakate.
Nicht zuletzt leistet eine Begrenzung auch einen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz. Wahlplakate verursachen Materialverbrauch und Abfall; eine Reduzierung hilft, diese Belastungen zu verringern und steht damit im Einklang mit nachhaltigem Verwaltungshandeln.
Insgesamt schafft eine Obergrenze somit eine ausgewogene Balance zwischen der notwendigen Sichtbarkeit politischer Werbung und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten, sicheren und lebenswerten öffentlichen Raum.
Mit der Festlegung einer konkreten Obergrenze wird eine rechtssichere, transparente und praktikable Umsetzung der Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum ermöglicht.
