1. Welche Geschäftsbereiche des Bezirksamtes, die Räumlichkeiten des Bezirksamtes temporär an Dritte vergeben, stellen bei der Raumüberlassung Bedingungen zur Durchführung / Organisation / Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Dritten?
2. Wenn ja, welche Bedingungen stellen welche Geschäftsbereiche konkret?
3. Gibt es Musterverträge zur Raumüberlassung?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
In der Serviceeinheit Facility Management werden im Fachbereich Objektmanagement Räume sowohl intern als auch extern an Dritte vergeben. Dabei richtet sich die Vergabe an Dritte grundsätzlich nach der geltenden Nutzungs- und Entgeltordnung, um eine faire und transparente Nutzung sicherzustellen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen in speziellen Fällen, wie etwa bei Dreharbeiten, für die besondere Absprachen getroffen werden.
Voraussetzung für die Vergabe ist die Verfügbarkeit der Räume. Bei externen Veranstaltungen haben interne Termine oder Veranstaltungen, unter anderem der BVV, Vorrang. In diesem Zusammenhang kann es notwendig sein, bereits vereinbarte externe Termine abzusagen.
im Jugendamt werden nur im Bereich der Jugendfreizeiteinrichtungen Räume temporär überlassen. Das geschieht in der Regel an Kooperationspartner/innen oder Nutzende der Angebote der Einrichtungen.
Im Sozialamt werden die Auflagen der Nutzungs- und Entgeltordnung ebenfalls verwendet.
Das Schul- und Sportamt vergibt Räume in Schulen und Sportanlagen nach Maßgabe der Nutzungs- und Entgeltordnung des Bezirksamtes, der Antragsverfahren des Fachbereichs Schule sowie der Sportanlagennutzungsvorschriften.
Die Fachbereiche Bibliothek, Musikschule und Kultur und Museum vergeben Räumlichkeiten an Dritte. Die Bedingungen sind für alle o.g. Geschäftsbereiche im Amt für Weiterbildung und Kultur gleich. Rechtsgrundlagen sind BA-Beschluss Nr. 339/2009 und BVV-Beschluss Drs. Nr. VI/1720. Im Rahmen der Verfügbarkeit können Räume und Freianlagen auf Dienstgrundstücken der Berliner Verwaltung einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und der damit ggf. verbundenen Zusatzleistungen einmalig oder periodisch an Dritte überlassen werden
(Vergabe). Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Von der Vergabe ausgeschlossen sind Vereinigungen und Organisationen,
1. die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin oder dessen Verfassungsorgane richten,
2. deren Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt,
3. die sich als konfliktträchtige religiöse und weltanschauliche Gruppen oder Psychogruppen, Gruppen mit therapeutischem oder lebenshelfendem Anspruch betätigen und die für den einzelnen potenziell konfliktträchtige Merkmale, Strukturen, Praktiken oder Gefahrenaspekte aufweisen sowie Personen, die solchen Vereinigungen und Organisationen angehören.
Seitens des Amtes für Bürgerdienste werden die für alle buchbaren Flexibüros stundenweise gebucht, um das gesetzlich vorgegebene Schiedsamtswesen, eine Mieterberatung, eine Rentenberatung und eine kostenfreie Rechtsberatung durchführen zu lassen. Die Nutzung findet durch gesetzlich oder vertraglich gebundene Partner in direkter Absprache mit dem Amt für Bürgerdienste statt.
Zu 2.
Im Fachbereich Objektmanagement von FM wird vorausgesetzt, dass die Nutzenden über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Dies wird im Antrag entsprechend angegeben.
Im Sozialamt werden folgende Aspekte abgefragt:
Veranstaltungszweck, Inhalt der Veranstaltung, unmittelbarer Bezug der Veranstaltung und der Veranstalter/innen zum Bezirk, Angaben zu Aufgaben, Ziele, Gemeinnützigkeit der
Veranstalter/innen, aktuelle Haftpflichtversicherung, Zahlungsnachweis; bei Parteien: Art der geplanten Veranstaltung (ggf. unter Vorlage des Programms), öffentlich/nicht öffentlich.
Bei eingetragenen Vereinen ist ein Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit (Freistellung von der Körperschaftssteuer), bei Vollkaufleuten ein Auszug aus dem Handelsregister beizufügen.
Im Schul- und Sportamt können sich ergänzende Bedingungen im Einzelfall aufgrund der Eigenart der zu vergebenen Räumen und geplanten Nutzung ergeben (z. B. Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder Nachweis der Sportförderwürdigkeit eines Vereins). Voraussetzungen sind insbesondere die Verfügbarkeit der Räume sowie die Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen und Regelungen.
Im Amt für Bürgerdienste hat es in den letzten Jahrzehnten keine weiteren Bedingungen bedurft. Bei gegebenem Anlass wäre eine sofortige Nutzungsbeendigung die Konsequenz.
Zu 3.
Ja, für die Beantragung und Überlassung werden je nach Fachbereich zudem standardisierte Antragsformulare verwendet.
