Mauerweg in Treptow-Köpenick SchA IX/0710

1. Waren vor der Übergabe der Verwaltung des in Treptow-Köpenick liegenden Teilstücks des Mauerwegs vom Bezirksamt Treptow-Köpenick an die Autobahn GmbH NL Nordost Fußgänger und Radfahrer als Nutzergruppen gleichberechtigt?

2. Wenn ja, wurden in den der Übergabe vorausgehenden Gesprächen Änderungen der Nutzungsbedingungen des Mauerwegs thematisiert und, wenn ja, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht?

3. Sollte die jetzige Ausschilderung als Fußweg, auf dem Radfahren lediglich nachgeordnet erlaubt ist, eine Änderung der bisherigen Nutzung bedeuten, war das Bezirksamt über diese Änderung informiert und, wenn ja, wie hat es auf diese Information reagiert?

4. Hat es nach Kenntnis des Bezirksamtes in den Jahren der Verwaltung dieses Mauerwegabschnittes durch das Bezirksamt gravierende Vorfälle, also Unfälle mit Personenschaden gegeben, die die Aufstellung der Schilder “Radfahrer absteigen” am Viadukt unter der S-Bahn zwischen den Bahnhöfen Köllnische Heide und Baumschulenwegnachvollziehbar machen?

5. Auch im Wissen um die Nutzungskonflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern auf einem für beide Gruppen derart attraktiven Weg, stellt sich die Frage, ob die Ausschilderung als Fußweg, auf dem Radfahren lediglich nachgeordnet erlaubt ist, nicht zur ursprünglichen Zielsetzung des Mauerwegs, “eine durchgehende Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer auf der rund 160 Kilometer langen Trasse der ehemaligen Grenzanlagen um West-Berlin unter Nutzung der teilweise noch vorhandenen Grenzwege” herzustellen, in Widerspruch steht?

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Nein. Bei den Teilflächen des Heidekampgrünzugs, die zuvor in Verwaltung des damaligen bezirklichen Grünflächenamts standen, handelte es sich zunächst um öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Berliner Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem GrünanlG hat sich der Gesetzgebende grundsätzlich für ein Radfahrverbot zugunsten der zu Fuß gehenden Besucher*innen entschieden, wobei die Bezirksverwaltungen allerdings durchaus in geeigneten Anlagenteilen Sonderregelungen treffen können. Eine solche Sonderregelung bestand jedoch im vorliegenden Fall nicht, solange diese Flächen vom damaligen Grünflächenamt verwaltet wurden.

Zu 2.
Die Neuregelung der Rechts- und Nutzungsverhältnisse für den Heidekampgrünzug erfolgte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Bau der A 113. Im Ergebnis waren die Flächen zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Bund zu übernehmen. Nach Übergang der Flächen auf den Bund erfolgte die auftragsweise Verwaltung durch die vormalige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), welche diese Flächen durch die Grün Berlin GmbH betreuen ließ. Die betreffenden Flächen wurden vom damaligen Grünflächenamt bereits im Februar 2005 übergeben (Nutzen- und Lastenwechsel).

Für den Heidekampgrünzug war u.a. die Errichtung eines Parks im Zusammenhang mit der bestehenden Anlage auf Neuköllner Seite geplant. Sie war und ist Bestandteil des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes XV-L-3 „Heidekampgraben“ (in Aufstellung), der auch die planerische Intention für die Umsetzung der Parkplanung lieferte. Durch den Planfeststellungsbeschluss vom September 1999 wurde für den Grünzug der Zweck der Nutzung als öffentlich zugängliche „Parkanlage“ nachhaltig rechtlich gesichert. Der Grünzug unterliegt seit der Übertragung der Flächen an den Bund aber nicht mehr unmittelbar den Regelungen des GrünanlG. Jegliche Änderung am Status bedürfen der planungsrechtlichen Sicherung und somit der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens waren alle Träger öffentlicher Belange beteiligt und somit auch umfänglich informiert.

Zu 3.
Gegenstandslos. Siehe Beantwortung zu Frage 1. und 2.

Zu 4.
Dem bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt liegen keine Informationen zu gravierenden Vorfällen oder Unfällen mit Personenschaden im benannten Bereich vor.
An dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass für den Heidekampgrünzug heute lediglich der Bund bzw. die Autobahn GmbH Benutzungsregeln im Bereich dieser öffentlich zugänglichen Parkanlage festlegen und ausweisen kann.
Insofern wäre hier bei der zuständigen grundstücksverwaltenden Stelle nachzufragen.

Zu 5.
Die gegenwärtige Ausschilderung als Fußweg, auf dem Radfahren lediglich nachgeordnet erlaubt ist, widerspricht nach hiesiger Auffassung nicht der ursprünglichen Zielsetzung. Die Nutzung der Wegeverbindung des Berliner Mauerwegs war auch von Beginn an für Zufußgehende vorgesehen. Wegeverbindungen mit gemeinsamer Nutzung durch Zufußgehende und Radfahrende tragen üblicherweise ein gewisses Konfliktpotenzial in sich, was mit umsichtigem Verhalten aller Nutzenden minimiert werden kann. Mit der gegenwärtigen Ausschilderung wird dem Schutzbedürfnis der in höherem Maße gefährdeten Nutzergruppe der Zufußgehenden Rechnung getragen.

Im Übrigen gelten auch für andere Teilstrecken des Mauerwegs, die sich heute in Verwaltung des Straßen- und Grünflächenamts befinden vergleichbare Regelungen. So wurde bereits mit der Übernahme und Widmung der Flächen als öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Sinne des GrünanlG für den Bereich der Teilstrecke entlang des Britzer Verbindungskanals zwischen der A113 und der Chris-Gueffroy-Allee im Jahre 2008 in der Widmungsverfügung geregelt, dass der asphaltierte Weg von erholungssuchenden Zufußgehenden und Radfahrenden als gemeinsamer Fuß- und Radweg genutzt werden soll, wobei die Zufußgehenden Vorrang haben. Eine entsprechende Ausschilderung wurde vorgenommen.