Platz am Kaisersteg SchA IX/1255

1. Unter welchen Bedingungen können Ersatzpflanzungen und Neupflanzungen von Bäumen auf dem Platz am Kaisersteg bzw. dem Kranbahnpark erfolgen?

2. An welchen Stellen bzw. räumlichen Bereichen können Ersatzpflanzungen von Bäumen, Neupflanzungen von Bäumen, Pflanzen von Bäumen in Schalen, Anlage von Hochbeeten mit Bäumen und Sträuchern
a. ohne weitere Auflagen erfolgen?
b. mit weiteren Auflagen erfolgen?

3. Welche Auflagen gibt es zum Befahren mit Fahrzeugen bei Sondernutzungen wie Festen und woraus leiten sich diese Auflagen ab?

4. Welche Vor- und Nachteile bringt die jetzige Situation als gewidmete Straßenfläche gegenüber einer Umwidmung zu einer Grünfläche?

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1. und 2.

Der Platz am Kaisersteg wurde im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans 9-3 als offener Freiraum konzipiert, der in das ehemalige Industrieareal von Oberschöneweide eingebettet ist. Bei der Gestaltungsidee des Freiraums ist insofern ein großer und strukturierter Stadtplatz maßgebend, der das historischen Umfeld mit dem Bezug auf die Industriegeschichte sowie die Entwicklungsperspektive als Kunst- und Kulturraum aufgreift. Vor diesem Hintergrund wurden für das Gesamtareal (einschl. Kranbahnbereich) insgesamt fünf Teilräume gestaltet, die durch Materialität, durch Fugen und leichte Höhenunterschiede voneinander getrennt sind. Die eigentliche Platzfläche ist durch vier Plattenstreifen gegliedert. Entlang der Streifen stehen Sitzmauern, mal mit Steinauflagen, mal mit Sitzflächen aus Holz. Ein Band mit Rasen und Sitzbänken schließt den Platz im Osten ab. Der vorgesehene Baumbestand ist zurückhaltend und
auf Solitärbepflanzung ausgelegt.

Die bauliche Umsetzung erfolgte in 2006/ 2007, die Eröffnung fand Mitte Dezember 2007 statt. Bei der Konzeptionierung des Platzes am Kaisersteg waren seinerzeit die unmittelbaren Auswirkungen des Klimawandels mit verstärkten und langanhaltenden Hitzeperioden noch nicht im verstärkten Focus. Der Klimawandel stellt aber mittlerweile auch den Bezirk Treptow-Köpenick vor große Herausforderungen, innovative und resiliente Lösungen für die Menschen und den öffentlichen Raum zu entwickeln.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick stellt sich den Herausforderungen der Umgestaltung des öffentlichen Raumes. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auch auf dem Areal des Platzes am Kaisersteg, insbesondere wegen seiner derzeitigen baulichen Gestaltung, die zu einer besonderen Hitzebelastung auf der Platzfläche beiträgt.

Insofern sind Beschattungen der Platzfläche mittels Bäumen als natürlicher Hitzeschutz insgesamt erstrebenswert. Allerdings ist festzustellen, dass der Besatz des Platzes mit Bäumen und deren dauerhafter Erhalt und Entwicklung unter den derzeitigen Bedingungen insgesamt schwierig ist. Insbesondere aufgrund der hohen Hitzebelastung der befestigten Platzflächen und der kaum vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Bewässerung sollte von einer Ersatzbepflanzung der bestehenden Einzelstandorte innerhalb der Belagsflächen abgesehen werden. 

Grundsätzlich ist sich das Bezirksamt bewusst, dass es insgesamt eines strukturierten
Planungsprozesses zur konkreten Prüfung, Entwicklung und Ausführung temporärer und
dauerhafter gestalterischer, sowie baulicher Veränderungen der Platzflächen bedarf. In diesem Kontext wären dann auch Überlegungen für Ersatz- und Neupflanzungen von Bäumen durchzuführen, wobei insbesondere standortbezogene Prüfungen für potentielle Baumstandorte durchzuführen sind. Hierbei wären insgesamt folgende Kriterien zu untersuchen: Hitzebelastung, Bewässerungsmöglichkeiten, ausreichender Wurzel- und Entwicklungsraum sowie künftiger Pflege- und Unterhaltungsaufwand.

Insgesamt ist dies auch für temporäre Maßnahmen für Pflanzungen zu berücksichtigen, und damit auch für Pflanzungen in Gefäßen, z. B. Schalen oder Hochbeeten, da hier ein erhöhter Bewässerungs- und Pflegeaufwand besteht.

Zu 3.

Der Platz am Kaisersteg wurde bei der Festsetzung des Bebauungsplanes 9-3 als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Der Platz stellt zwar öffentliches Straßenland dar, dient aber insgesamt der Verbindung zwischen Nieder- und Oberschöneweide für die  Benutzung durch zu Fuß Gehende und Radfahrende.

Insofern sind die technischen Voraussetzungen der Platzfläche als Verkehrsfläche hinsichtlich der Tragfähigkeit der Befestigung sowie des Unterbaus auch lediglich auf diese Belastungen ausgelegt und dieser auch entsprechend abgegrenzt.

Die Auflage, dass der Platz am Kaisersteg nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf, ist Teil von Sondernutzungserlaubnissen, welche für Märkte, Straßenfeste oder Veranstaltungen in diesem Areal maßgebend ist.

Ein (regelmäßiges) Befahren des Platzes mit (auch) größeren Fahrzeugen, das eine
Grundvoraussetzung für die meisten Feste oder ein Marktgeschehen bildet (Beschickung und Betrieb) ist somit nur unter strengen Auflagen zur Lastverteilung möglich. Dies würde ansonsten den Bestand der Verkehrsanlage gefährden und zum Verlust von deren Verkehrssicherheit führen.

Zu 4.

Der Platz am Kaisersteg liegt im Bereich des festgesetzten Bebauungsplan 9-3 und dient
vornehmlich als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung der uneingeschränkten Abwicklung von Fuß- und Radverkehr über öffentliches Straßenland zwischen Oberschöneweide und Niederschöneweide. Hierfür wurde auch die Spreebrücke Kaisersteg wiederhergestellt.

Des Weiteren sind auch Anlagen der öffentlichen Versorgung zu betrachten, die üblicherweise im öffentlichen Straßenland verlegt werden. Das Berliner Straßengesetz weist diesen Raum explizit für die Sondernutzung durch Versorgungssanlagen aus. Zudem dient die Anlage und Widmung als öffentliche Straße auch der Erschließung der
Steganlagen am befestigten Ufer des Platzes am Kaisersteg.

Daneben war es seinerzeit weiterhin Ziel, die Platzfläche als Veranstaltungsfläche für die
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund wurde die gesamte Platzfläche seinerzeit als öffentliches Straßenland gewidmet und unterfällt insofern dem Berliner Straßengesetz sowie auch den Regelungen der Straßenverkehrsordnung.

Diese Aufgaben müssen insgesamt auch weiterhin auf dem Großteil des Areals abgewickelt werden. Mithin kann die straßenrechtliche Widmung diesen Ansprüchen insgesamt auch am Besten nahekommen.

Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen der vom Bezirksamt mittelfristig angestrebten
Umgestaltung des Gesamtareals in Teilbereichen eine Umwidmung von Flächen nach dem  Grünanlagengesetz erfolgen kann. Hierfür sind insbesondere eine stringentere Führung der Fuß- und Radverkehre in Verbindung mit einer neuen hitzeresilienten Gestaltung der Freifläche erforderlich.