1. Wie viele Ausnahmeregelungen für private Feuerwerke wurden im laufenden Jahr bislang im Bezirk erteilt?
2. Mit welchen Gründen wurden die jeweils erteilten Ausnahmegenehmigungen begründet?
3. Wie wird seitens des Bezirksamtes gegen widerrechtlich abgebranntes Feuerwerk, beispielsweise im Rahmen von Einschulungsfeiern, vorgegangen?
4. Wie viele Hinweise oder Beschwerden zu unerlaubtem Feuerwerk gingen im laufenden Jahr beim Ordnungsamt ein?
5. In wie vielen Fällen kam es zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Verwarnungen, Bußgelder, Sicherstellungen)?
6. Welche personellen und organisatorischen Ressourcen stehen für die Kontrolle unerlaubter Feuerwerke zur Verfügung?
7. Gibt es bekannte Schwerpunktorte im Bezirk, an denen besonders häufig unerlaubtes Feuerwerk gezündet wird?
8. Welche Präventions- oder Informationsmaßnahmen setzt das Bezirksamt ein, um über geltende Regeln zu privaten Feuerwerken aufzuklären?
9. Erfolgt eine Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr zur Eindämmung unerlaubter Feuerwerke? Wenn ja, in welcher Form?
10. Wie bewertet das Bezirksamt die derzeitige Regelungslage zu privaten Feuerwerken und sieht es Änderungsbedarf?
11. Sind in den kommenden Jahren Anpassungen an der Genehmigungspraxis oder zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung unerlaubten Feuerwerks geplant?
12. Wie wird sichergestellt, dass genehmigte Feuerwerke lärm- und umweltschutzrechtlich verantwortungsvoll durchgeführt werden?
13. Gibt es statistische Erhebungen zu Schäden, Gefährdungen oder Einsatzlagen im Zusammenhang mit privaten Feuerwerken im Bezirk?
14. Welche Gebühren fallen für Ausnahmegenehmigungen an, und werden diese regelmäßig überprüft oder angepasst?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
11
Zu 2.
Angabe eines besonderen Anlasses, z. B. Hochzeiten und runde Geburtstage
Zu 3.
Bei Feststellung eines illegal abgebrannten Feuerwerks kann ein Verfahren nach dem OWiG geführt werden.
Zu 4.
ZAB: 17 Meldungen
GO: 4 Meldungen
Zu 5.
14
Zu 6.
Im Rahmen des Regeldienstes können alle Dienstkräfte des AOD entsprechenden Feststellungen nachgehen und weiterführende Maßnahmen ergreifen.
Zu 7.
Nein.
Zu 8.
Flyer im Internet: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86076.php
Zu 9.
Anlassbezogen erfolgt eine Zusammenarbeit mit der Polizei.
Zu 10.
Eine Änderung/Reform des Sprengstoffrechts ist dringend erforderlich.
Zu 11.
Dazu ist hier nichts bekannt.
Zu 12.
Die Genehmigung wird allein aus den Gesichtspunkten des Sprengstoffrechts erteilt.
Zu 13.
Nein.
Zu 14.
Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 40 bis 300 €, wobei die Mindestgebühr angewandt wird, sofern der Antrag keiner weiteren Prüfung bedarf.
