Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich ein Gebäude über drei Geschosse und eine Höhe von fast zehn Metern ohne richtiges Dach als großer Bau-Kasten erstreckt, oder wie die umliegenden Gebäude mit einem dritten Geschoss als geneigtes Dach bzw. wie bei den neuen Bauten auf dem ehemaligen Edeka-Gelände in Müggelheim zurückgesetzt mit einem Staffelgeschoss ausgebildet ist. Durch die erteilte Genehmigung ist das Bauvorhaben ohne Berücksichtigung des Widerspruchs der Anwohnerinnen und Anwohner legitimiert und eine Vorbildwirkung für vergleichbare Bebauungen in Müggelheim ist eingetreten. Generell ginge es bei Bebauungen nach § 34 BauGB danach, wie sich der Neubau in die Umgebung einfüge.
“Hält sich die Größenordnung des Vorhabens innerhalb dieses Rahmens, fügt es sich ein. Ein Vor-haben, welches sich einfügt, stellt kein zu großes Bauvorhanden dar und kann somit keine negative Vorbildwirkung für weitere Bauwerke entfalten”, so versucht das Bauamt zu beruhigen.
Warum ist das Gebäude so groß geplant, obwohl dies nicht in das städtebauliche Dorfensemble bzw. in die Umgebung des Ortes passt?
2. Warum wurde dem Widerspruch der Anwohnerinnen und Anwohner gegen das Bauvorhaben nicht stattgegeben?
3. Wieso werden die gestalterischen und denkmalgeschützten Merkmale des Einfügungsgebots nicht berücksichtigt?
4. Warum nimmt das Bauamt die Bedenken der Anwohnerinnen und Anwohner bezüglich des zu groß geplanten Bauvorhabens nicht ernst und berücksichtigt diese Bedenken?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Auf Planung und Antragstellung hat das Bezirksamt keinen bzw. nur sehr begrenzten Einfluss. Unabhängig von einer vor Bauantragstellung erfolgten Bauberatung durch das Stadtentwicklungsamt, ist es Aufgabe und Recht der Bauherrschaft, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens durch den Inhalt seines Bauantrages zu bestimmen.
Zu 2.
Die Gründe für die Widerspruchszurückweisung ergeben sich aus den erteilten Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2024. Insbesondere wurde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung durch die Widerspruchsbescheide bestätigt und keine Verletzung drittschützender Rechte festgestellt.
Zu 3.
Vgl. Beantwortung der Schriftlichen Anfrage IX/0617 – Ästhetisches Bauen im Bezirk.
Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale werden vom Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst. Auch denkmalschützende Aspekte gehören nicht zum Prüfumfang des § 34 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB darf das Ortsbild durch ein geplantes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Dieses Zulassungskriterium ist jedoch nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen, z. B. nicht im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens (s. auch Mietschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 40).
Das Grundstück Gosener Damm 5 gehört selbst nicht zum Denkmalensemble Angerdorf Müggelheim. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalensembles durch das Bauvorhaben im Sinne des Umgebungsschutzes ist nicht erkennbar.
Zu 4.
Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums steht die architektonische Gestaltung eines Bauvorhabens jedem Grundstückseigentümer frei. Diese Freiheit darf nur aufgrund gesetzlicher Anforderungen eingeschränkt werden. Sind in einem Bauantrag die zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Darauf hat die Bauherrenschaft einen Rechtsanspruch.
Die Bedenken der Anwohnenden sind spätestens im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung gewürdigt worden. Da das Vorhaben nach den eingereichten Bauvorlagen insgesamt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach, war die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, die begehrte Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln zu erteilen. Die Widersprüche der Anwohnenden waren zurückzuweisen, da auch bei der Prüfung im Widerspruchsverfahren keine Gründe für eine
Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, insbesondere hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots, er-sichtlich waren und insbesondere nachbarschützende Vorschriften somit nicht verletzt sind.
