„Öffentliche Parkanlage“ Grünzug am Heidekampgraben/ SchA IX/0333

Unser Bezirksverordneter Peter Groos fragt:

Das Bezirksamt schreibt in seiner Antwort auf die SchA IX/0171 (BzV Groos: Hinweise auf die Geschützte Grünanlage am Heidekampgraben), der Grünzug am Heidekampgraben sei „keine geschützte, öffentliche Grün- und Erholungsanlage nach dem Grünanlagengesetz“. In der Antwort auf die SchA IX/0218 (BzV D. Hoffmann: Wem gehörte der Grünstreifen Heidekampgraben und wie geht es weiter?) heißt es, der im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme durch den Bund erworbene und von der bundeseigenen Autobahn GmbH verwaltete Grünzug sei eine „öffentliche Parkanlage“. Aus diesem Grund seien die Hinweisschilder auf die Geschützte Grünanlage vor einiger Zeit entfernt worden.

  1. Sollen die seit langem ohne Beschilderung rund um den Grünzug Heidekampgraben verbliebenen zahlreichen Metallkonstruktionen durch die Autobahn GmbH für Hinweise auf die „öffentliche Parkanlage“ genutzt werden und, wenn nein, warum werden diese nicht durch das Bezirksamt entfernt?
  2. Auf welcher rechtlichen Ebene wird eine „öffentliche Parkanlage“ eingerichtet?
  3. Welche Regeln gelten für die Benutzer „öffentlicher Parkanlagen“ und wie wird vor Ort auf diese aufmerksam gemacht?
  4. Besteht zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und der Autobahn GmBH eine Arbeitsebene, auf der den Grünzug Heidekampgraben betreffende Fragen und Probleme besprochen und entschieden werden können?

Die Antwort des Bezirksamtes findest Du hier.