Hätte das Bezirksamt auch Möglichkeiten, gegen die Aufnahme des Warmbads in die Denkmalliste – so geschehen am 4.2.2025 – auf dem Verwaltungswege vorzugehen und, wenn ja, welche, oder bleibt nur, die Entscheidung des Landesdenkmalamts “einfach zur Kenntnis zu nehmen”, wie Herr Bezirksstadtrat Brauchmann es zumindest vorläufig getan hat?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Nach dem reinen Wortlaut der Frage: Nein. Das Bezirksamt hat keine Möglichkeit, gegen die Aufnahme des Warmbads in die Denkmalliste auf dem Verwaltungswege vorzugehen.
Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt gemäß des § 4 Absatz 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Dies ist im Fall des Warmbades Friedrichshagen geschehen. Sie werden ebenso gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind (§ 4 Absatz 2 Satz 2 DschG Bln). Berlin als Verfügungsberechtigte wurde gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 DschG Bln umgehend von der Eintragung unterrichtet. Will der Eigentümer gegen den Denkmalstatus Widerspruch erheben, muss er zunächst einen rechtsverbindlichen Bescheid abwarten, in welchem der Denkmalstaus relevant ist. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt jedoch an sich keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar und wird deshalb auch nicht gegenüber dem Verfügungsberechtigten beschieden. Die Aufnahme des Warmbades in die Denkmalliste ist deshalb weder mit dem Widerspruch, noch gerichtlich unmittelbar anfechtbar. Erst wenn dem Verfügungsberechtigten konkrete Maßnahmen auferlegt (z.B. Erhaltungsanordnung durch die zuständige Denkmalbehörde) oder verweigert (z.B. Ablehnung eines Bauantrages) werden, kann die Denkmaleigenschaft im Rahmen der Nutzung des jeweils zulässigen Rechtsbehelfs indirekt mitgeprüft werden.
Rechtlich bleibt tatsächlich nur, die Entscheidung des Landesdenkmalamts einfach zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich der zuständige Bezirksstadtrat entschlossen, die Beratung der Denkmalbehörde in Anspruch zu nehmen und vor dem Hintergrund des Beratungsergebnisses festzustellen, ob die Umnutzung des Warmbades a) überhaupt und b) wirtschaftlich im Sinne der Landeshaushaltsordnung (LHO) darstellbar ist.
